Allgemeine Verkaufsbedingungen der GC Tech. Europe GmbH
1. Geltungsbereich
Sämtliche zwischen GC Tech. Europe GmbH („GC“) und einem Käufer („Käufer“) geschlossenen Kaufverträge unterliegen ausschließlich, in absteigender Rangfolge, etwaigen schriftlichen Vereinbarungen, den vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen und deutschem Recht. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen ersetzen sämtliche vorherige Fassungen, sind eng auszulegen und der Käufer verzichtet auf jedwede Anwendung seiner eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Tatsache, dass GC diese Allgemeinen Verkaufs-/Geschäftsbedingungen nicht geltend macht oder durchzusetzen versucht, stellt keinen Verzicht auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Verzichtserklärungen und etwaige Abweichungen von GC bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Um Verbindlichkeit zu erlangen, bedarf ein von GC abgeschlossener Vertrag einer Unterzeichnung oder schriftlichen Bestätigung durch einen befugten Vertreter von GC.
2. Angebote
Alle Bestellungen sind schriftlich an GC zu richten und sind für den Käufer verbindlich und unwiderruflich.
Eine verbindliche Vereinbarung zwischen GC und dem Käufer tritt mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung durch GC, einer schriftlichen Bestätigung und Annahme einer erhaltenen Bestellung oder einer anderen klaren und schriftlichen Vereinbarung in Kraft.
Angebote seitens GC gelten vorbehaltlich Liefer- und Zwischenverkaufsmöglichkeiten. Angebote sind daher nur verbindlich, sofern dies von GC ausdrücklich angegeben wurde, und bleiben in jedem Fall einen Monat gültig, sofern nicht anders angegeben.
Sollte GC ausnahmsweise der schriftlichen Stornierung einer vom Käufer aufgegebenen Bestellung zustimmen, ist der Käufer gegenüber GC zur Zahlung einer pauschalen Entschädigung in Höhe von 15 % des Gesamtpreises der stornierten Bestellung verpflichtet. Dies gilt unbeschadet des Rechts von GC, zusätzlichen Schadensersatz geltend zu machen.
Der Unterzeichner, der die Bestellung im eigenen Namen oder als Bevollmächtigter aufgibt oder die Bestellung ganz oder teilweise, auch im Auftrag Dritter, bezahlt, handelt im Namen dieser Dritten und verpflichtet sich mit diesen gemeinsam und unteilbar.
3. Preis
Es gelten die Preise, die zum Zeitpunkt der Annahme der Bestellung auf der GCPreisliste aufgeführt sind. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise können sich jederzeit erhöhen, wenn (i) die [Rohstoff- und Komponenten-] Preise nachweislich steigen und/oder (ii) die staatlichen Abgaben auf die bestellten Produkte steigen. In einem solchen Fall ist die neue Preisstruktur dem Käufer mindestens zwei Wochen vor Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. In allen übrigen Fällen einer Preiserhöhung ist die neue Preisstruktur dem Käufer mindestens drei Monate im Voraus schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.
Nimmt der Käufer den neuen Preis nicht an, hat er die Möglichkeit, den Vertrag per Einschreiben sieben (7) Tage nach Bekanntgabe der Preiserhöhung zu kündigen. Hat GC diese Kündigung nicht bis zum Inkrafttreten der neuen Preisstruktur erhalten, wird vom Einverständnis des neuen Käufers mit der neuen Preisstruktur ausgegangen.
Jedwede Steuern und/oder Abgaben auf die gelieferten Waren bzw. deren Transport, gleich welcher Art und einschließlich neuer Steuern und Abgaben, die nach Vertragsabschluss eingeführt werden könnten, gehen vollständig zu Lasten des Käufers.
Bei Verkäufen an Vertriebshändler werden für Bestellungen ab einem Wert von 5.000,00 EUR keine Versandkosten berechnet. Bei Verkäufen an andere Käufer werden für Bestellungen ab einem Wert von 250,00 EUR keine Versandkosten berechnet.
4. Bezahlung
Sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung besteht, sind Rechnungen von GC spätestens dreißig (30) Tage nach dem Rechnungsdatum zahlbar. Bei vollständiger oder teilweiser Nichtzahlung einer Rechnung bis zum Fälligkeitstag werden auf den ausstehenden Rechnungsbetrag Verzugszinsen fällig, wobei der Zinssatz 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegt. Kann GC einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist GC berechtigt, diesen geltend zu machen. GC behält sich ferner das Recht vor, weitere Lieferungen und Installationen auszusetzen und/oder den Vertrag für den gesamten noch nicht ausgeführten Teil ohne vorherige Inverzugsetzung zu kündigen, unbeschadet des vom Käufer geschuldeten Schadenersatzes. Bei Nichtzahlung behält GC sich das Recht vor, die verkaufte Ware zurückzufordern.
Sollten GC zu irgendeinem Zeitpunkt aufgrund von rechtlichen Schritten gegen den Käufer, wegen Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung einer oder mehrerer Rechnungen und/oder eines anderen nachweisbaren Ereignisses Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen, so behält GC sich ausdrücklich das Recht vor, eine Vorauszahlung oder (andere) Garantien für noch zu erbringende Lieferungen zu verlangen, auch wenn die Waren bereits vollständig oder teilweise versendet wurden.
Das Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig und verbindlich festgestellt oder von GC bestätigt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur dann ausüben, wenn seine Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
5. Lieferung
Die kommunizierten Lieferzeiten dienen rein als Richtwert. GC haftet nicht für indirekte Schäden, die aus Lieferverzug oder mangelnde Lieferung resultieren. Beträgt die Lieferverzögerung mehr als dreißig (30) Tage, ist der Käufer dazu berechtigt, den Kauf ohne gerichtliche Intervention per Einschreiben zu stornieren. Etwaige bereits geleistete Vorauszahlungen werden erstattet. Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf andere mögliche Rechtsmittel, insbesondere auf die Zuerkennung jeglicher Schadensersatzleistung. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung seitens GC setzt eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Käufers voraus.
GC behält sich das Recht zur Teillieferung vor. Die Teillieferung einer Bestellung darf nicht als Rechtfertigung für die Zahlungsverweigerung einer gelieferten Ware herangezogen werden.
Die Lieferung der verkauften Ware erfolgt gemäß Incoterms 2020 CIP, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Der Käufer ist verpflichtet, die von einem Spediteur im Auftrag von GC gelieferte Ware zum vereinbarten Zeitpunkt entgegenzunehmen und den erforderlichen Platz für die Lieferung der Ware vorzusehen. Der Spediteur liefert die Ware in das Erdgeschoss am eingetragenen Sitz des Käufers, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei der Lieferung unterzeichnet der Käufer den Lieferschein als Empfangsbestätigung. Der Gefahrenübergang von GC auf den Käufer erfolgt jedoch bei Entgegennahme der Ware durch den Spediteur.
Das Eigentum an der Ware geht erst auf den Käufer über, wenn die vollständige Bezahlung der Rechnung für die vorgenannte Ware (einschließlich Zubehör) erfolgt ist. Im Fall einer Pfändung oder bei sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer GC unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit GC eine Klage gemäß § 771 ZPO einreichen kann. Die Ware ist vom Käufer für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchdiebstahl zu versichern; die Rechte aus diesen Versicherungen gehen an GC über, die diese Abtretungen annimmt. Bei einer Weiterveräußerung der Ware durch den Käufer gewährt dieser GC einen erweiterten Eigentumsvorbehalt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, diese Forderung gegenüber dem Endkäufer einzuziehen, wobei GC sich das Recht vorbehält, die Forderung selbst einzuziehen.
6. Rücknahme von Produkten
Für den Fall, dass der Käufer Waren an GC zurücksenden möchte, gelten folgende Regeln:
- Eine Rücksendung von Waren darf nur mit vorheriger schriftlicher Ankündigung (Rücksendeanfrage) und entsprechender vorheriger Genehmigung durch den GC European Sales Manager angenommen werden;
- Die Retoure darf nur Waren umfassen, die vom Rücksender direkt von GC erworben wurden;
- Die Rückgabe muss spätestens einen Monat nach Erhalt der Ware durch den Käufer angefragt werden;
- Im Falle einer Reklamationsanfrage müssen sämtliche gebrauchte Implantate vom Käufer sterilisiert werden, z. B. in einem Autoklav; der Reklamationsanfrage muss ein ausgefüllter Reklamationsfragebogen für Aadva™ Implantate beigefügt werden (sofern es sich bei dem Produkt um ein Implantat handelt);
- Jeder Rücksendeanfrage muss eine xls-Liste der Waren beigefügt werden, in der Folgendes aufgeführt ist:
- Artikelnr
- Beschreibung
- Menge
- Chargen-Nr.
- Ablaufdatum
- Reklamationsgrund
- Information über gewünschten Ersatz (mit Artikel-Nr. und Menge)
- Alle retournierten Waren müssen über eine Resthaltbarkeit von mindestens 14 Monaten ab Eingang der Retoure bei GC verfügen;
- Die Waren müssen sich in einem wiederverkaufsfähigen Zustand befinden, der insbesondere umfasst:
- Keine Händleraufkleber
- Unbeschädigte, saubere Originalverpackung
- Geschlossene und versiegelte Verpackungen
- Für den Fall, dass die Rücksendung der Ware gerechtfertigt ist, d. h. vom GC European Sales Manager genehmigt wurde, z. B. aufgrund von Upselling, Produktwechsel mit Upselling, Produktaustausch mit Upselling oder dergleichen, unterliegt die Rücksendung einer Rücknahmegebühr von 15 % des ursprünglichen Preises.
- Falls die Rücksendung der Ware ungerechtfertigt ist, d.h. keiner der vorgenannten Gründe vorliegt, die Rücksendung jedoch vom GC European Sales Manager genehmigt wird, unterliegt die Rücksendung einer Rücknahmegebühr von 30 % des ursprünglichen Preises.
- Im Falle einer unangekündigten Rücksendung (= keine Genehmigung durch GC European Sales Manager) erfolgt keine Gutschrift. In diesem Fall hat der Käufer die Wahl, die Ware entweder auf eigene Kosten zurückzusenden oder GC die retournierte Ware ohne Gutschrift und auf seine Kosten entsorgen zu lassen.
7. Einhaltung der für Medizinprodukte geltenden Gesetze
Sofern es sich bei den verkauften Produkten um Medizinprodukte handelt, muss der Käufer sämtliche geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Gesetze, Regeln, Vorschriften oder anwendbare Bestellungen), insbesondere die Vorgaben der Rechtsvorschriften für Medizinprodukte zu Lagerung und Vertrieb der Produkte, befolgen. Insbesondere die Konformität mit der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sowie zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates sei in diesem Zusammenhang hervorgehoben.
Insbesondere hat der Käufer die Rückverfolgbarkeit der Produkte gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) 2017/745 sicherzustellen, damit die Produkte bei Bedarf zurückgerufen werden können. Der Käufer dokumentiert sämtliche Daten, die für die Rückverfolgung der Medizinprodukte erforderlich sind, wie z. B. die UDI-Nummer sowie Lieferdatum, -ort und Empfänger oder Anwender (Zahnarzt, Händler oder Patient), und übergibt die Informationen dem Zahnarzt, der wiederum den Patienten informiert, welcher das Medizinprodukt erhalten hat oder mit ihm behandelt wurde, sofern es sich um ein implantierbares Medizinprodukt handelt. Werden die Produkte von einem Vertriebshändler an einen anderen Vertriebshändler verkauft, gibt der Käufer diese Verpflichtung an den weiteren Vertriebshändler weiter
Ist der Käufer Vertriebshändler der Produkte, verpflichtet er sich, die allgemeinen Verpflichtungen, die den Vertriebshändlern in den Artikeln 14 und 16 der Verordnung (EU) 2017/745 auferlegt werden, weiter einzuhalten. Befindet sich ein Medizinprodukt in der Verantwortung eines Vertriebshändlers, so hat dieser sicherzustellen, dass währenddessen die Lagerungs- oder Transportbedingungen den von GC festgelegten Bedingungen entsprechen. Ist ein Vertriebshändler ferner der Ansicht oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm auf dem Markt angebotenes Produkt aufgrund von Risiken/Problemen/Fehlfunktionen diese Verordnung nicht erfüllt, so hat er GC unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Händler arbeitet mit GC und den zuständigen Behörden zusammen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Ist ein Vertriebshändler der Ansicht oder hat er Grund zu der Annahme, dass das Gerät ein ernsthaftes Risiko darstellt, so hat er auch unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu verständigen, in denen er das Gerät vertrieben hat, und gibt dabei insbesondere Einzelheiten über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen an.
Eingegangene Reklamationen des Käufers werden bei GC bearbeitet, beteiligte Vertriebspartner leisten bei Bedarf Unterstützung. Jeder Vertriebshändler führt ein Verzeichnis an Reklamationen, nichtkonformen Geräten sowie Rückrufen und Rücknahmen, hält GC über das entsprechende Monitoring auf dem Laufenden und stellt ihm auf Anfrage sämtliche Informationen zur Verfügung.
Vertriebshändler stellen auf Verlangen einer zuständigen Behörde sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die ihnen zur Verfügung stehen und zum Nachweis der Konformität eines Medizinproduktes erforderlich sind.
8. Höhere Gewalt
Im Falle höherer Gewalt werden die Verpflichtungen der betroffenen Partei gegenüber der anderen Partei ausgesetzt. Unter höherer Gewalt versteht man eine Situation, in der die Erfüllung des Vertrags durch eine der Parteien aufgrund von Umständen, die sich dem Willen dieser Partei entziehen, ganz oder teilweise verhindert wird, auch wenn diese Situation zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits vorhersehbar war. Dazu zählen unter anderem Krieg, Mobilmachung, Streiks, Aussperrungen und behördliche Anordnungen. In diesem Fall werden die Parteien alle zumutbaren Bemühungen unternehmen, um die Auswirkungen der jeweiligen Situation zu begrenzen. Wenn der Zustand höherer Gewalt länger als zwei Monate andauert, ist die andere Partei berechtigt, den Vertrag ohne Anrufung eines Gerichts aufzulösen und ohne Verpflichtung der sich auf höhere Gewalt berufenden Partei zur Zahlung einer Entschädigung an die andere Partei.
Soweit die Verpflichtung des Käufers gegenüber GC im Wesentlichen eine Zahlungsverpflichtung ist, wird höhere Gewalt für den Kunden hiermit ausgeschlossen.
9. Reklamationen und Gewährleistung
Etwaige erkennbare Mängel sind zum Zeitpunkt der Lieferung auf dem Lieferschein zu vermerken oder schriftlich per Einschreiben innerhalb von acht (8) Werktagen nach Lieferung anzuzeigen, wobei der Käufer die Mängel detailliert zu beschreiben und deutlich erkennbare Fotos beizufügen hat.
Sonstige Mängel, die trotz ordnungsgemäßer Warenprüfung bei der Lieferung unentdeckt bleiben, sind unverzüglich per Einschreiben und spätestens fünf (5) Werktage nach ihrer Entdeckung unter drohendem Verfall von Regressansprüchen anzuzeigen. Diese Reklamation muss eine detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten und mit deutlich erkennbaren Fotos versehen sein. Die Ware gilt als genehmigt, wenn der Käufer seine Prüfungs- und Mängelrügepflicht nicht erfüllt.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein (1) Jahr.
Außer im Fall von Vorsatz und Gewährung einer Beschaffenheitsgarantie ist jede sonstige Gewährleistung für Sachmängel – zudem gemäß den Bestimmungen des nachfolgenden Absatzes – ausgeschlossen.
10. Haftung
Schadensersatzansprüche des Käufers bestehen nur bei schwerwiegenden oder vorsätzlichen Fehlern seitens GC.
GC haftet nicht für immaterielle, indirekte oder Folgeschäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf entgangenen Gewinn, Produktionsbeschränkungen, entgangene Einsparungen, Schäden, Personalkosten, Verwaltungskosten, Ansprüche Dritter.
Soweit GC bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf die Mitwirkung, Leistungen und Lieferungen Dritter angewiesen ist, haftet GC nicht für daraus resultierende Schäden, einschließlich schwerwiegender und vorsätzlicher Fehler.
Sofern die von GC verkauften Waren Mängel aufweisen, kann der Käufer nur die Reparatur oder den Ersatz der gelieferten Waren verlangen, hat jedoch keinerlei Anspruch auf jedwede Form des Schadenersatzes.
Die Produkte, ihre Etiketten, Gebrauchsanweisungen und Warnhinweise werden ausschließlich für die Verwendung in den Ländern der EMEA-Region (im Folgenden „Region“) konzipiert, übersetzt, getestet und zugelassen. Der Käufer versteht und akzeptiert, dass die Produkte nicht für eine Verwendung außerhalb der Region geeignet sind. Soweit gesetzlich zulässig, übernimmt GC keine Verantwortung oder Haftung für Schäden oder Verluste, die durch einen Verkauf der Produkte seitens des Käufers außerhalb der Region entstehen. GC ist darüber hinaus zur Geltendmachung direkter und indirekter Schäden jeglicher Art berechtigt, die sich aus oder in jedwedem Zusammenhang mit dem Verkauf seiner Produkte außerhalb der Region ergeben.
Sämtliche Klauseln, die den freien Warenverkehr innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums einschränken oder besonderen Bedingungen unterliegen, sind nichtig.
Sofern die vorliegenden Bedingungen nichts anderes vorsehen, ist die Haftung von GC für die Nichterfüllung einer Bestimmung eines Vertrags und/oder der vorliegenden Bedingungen auf den Umsatz beschränkt, den GC mit dem Verkauf von Waren an die Käufer in den zwölf (12) Monaten vor dem Datum des Versäumnisses erzielt hat, oder, sofern das Vertragsverhältnis weniger als zwölf (12) Monate andauerte, auf den prognostizierten Jahresumsatz auf der Grundlage des bis zum Datum des Versäumnisses erzielten Umsatzes.
11. Geltendes Recht und Gerichtsstand
Alle Vereinbarungen, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen, sowie alle anderen sich daraus ergebenden Vereinbarungen, unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung des Wiener Kaufrechts vom 11. April 1980 ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien über Vereinbarungen, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen, sind ausschließlich die Gerichte in Hagen, Deutschland, zuständig.
12. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung aus irgendeinem Grund rechtswidrig, nichtig oder nicht durchsetzbar sein, so gilt diese Bestimmung als abtrennbar und hat keinerlei Auswirkungen auf die anderen Bestimmungen. In diesem Fall werden die Parteien unverzüglich nach Treu und Glauben Verhandlungen aufnehmen und die erforderlichen Änderungen in einer Weise vornehmen, die so weit wie möglich die Absichten der Vereinbarung wahrt, die zum Zeitpunkt der Ausführung des vorliegenden Vertrags bestanden.